Vereinssatzung des TC Bavaria e.V.
§ I Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der Verein führt den Namen TC Bavaria. Er hat seinen Sitz in Anzing, Parkstr. 63 und ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977)
Der Satzungszweck wird insbes. verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im einzelnen durch die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen und Kursen, die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, die Instandhaltung der Sportanlagen, sowie der Turn- und Sportgeräte.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ II Mitgliedschaft
- Mitglied kann nur werden, wer einen schriftlichen Antrag beim Vorstand einreicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Verein schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende der Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck und die Vereinssatzung verstößt, sich wiederholt grob unsportlich verhält, unehrenhafte Handlungen begeht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- Ein Mitglied kann aus den gleichen Gründen oder wenn es gegen Anordnungen des Vereinsausschusses oder der Spartenleitungen verstößt, vom Vereinsausschuss nach vorheriger Anhörung mit einem Verweis, einer angemessenen Geldstrafe und / oder mit einer zeitlich begrenzten Sperre an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
- Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ III Sparten
- Für die im Verein betriebene Sportart gib es nur eine Sparte – Tennis.
§ IV Beiträge
- Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbetrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus im 1. Quartal eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein und wird vom Kassenwart eingezogen. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über die Stundungs- oder Erlassungsgesuch entscheidet der Vorstand. Die Gesuche sind in Schriftform an den Vortand einzureichen.
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ V Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Vereinsmitglieder.
§ VI Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
§ VII Mitgliederversammlung
- Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie seinen Vertretern und den Ausschussmitglieder, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre den 1. Vorsitzenden, seine beiden Vertreter sowie die Mitglieder des Vereinsausschuss.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr eine Person, die die Überprüfung der Hauptkasse vornimmt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Der Termin der Versammlung wird 14 Tage vorher per Post oder in elektronischer Form (eMail) und im Vereinsaushängekasten unter Angabe der Tagesordnung veröffentlicht. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
- Anträge sind in der Regel 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die später eingehen oder erst in der Versammlung eingehen, dürfen nur dann behandelt werden, wenn eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
§ VIII Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 5000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen von mehr als EUR 5000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilungsplan.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zu Unzeit erfolgt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr beendet haben. Verschiedene Vorstandesämter können nicht in einer Person vereint werden.
- Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ IX Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss besteht aus:
- dem Vorstand (1., 2. und 3. Vorsitzender) – siehe § III/3
- 1 Schatzmeister
- 1 Schriftführer
- 1 Sportwart
- 1 Jugendwart
Die Position des Sport- und Jugendwartes kann auch nur von einer Person ausgeführt werden.
- Der Vereinsausschuss leitet den Verein. Näheres ergibt sich aus der Geschäftsordnung des TC Bavaria e.V.
- Zu den Aufgaben des Vereinsausschusses gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten des Vereins, soweit sie
nicht anderen Vereinsorganen zufallen
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens
d) die Bewilligung von Ausgaben, insbesondere die Gewährung von Zuschüssen
an die Sparte Tennis
e) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
§ X Protokollierung der Beschlüsse
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vereinsausschusses, der Fachausschüsse sowie der Spartenversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ XI Kassenprüfung
- Die Kasse des Gesamtvereins sowie die Kassen der Sparten werden jedes Jahr durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Prüfungsausschuss geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit der Buchführung, die ordnungsgemäße Erstellung der Bilanz sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenverwalter.
§ XII Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat oder von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ – Mehrheit notwendig. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 21 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
- Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vereinsvermögen ist dem Landkreis Ebersberg zur Jugendsportförderung zu übergeben. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.